1. AGB
  2. Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

 

Die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen (in der Folge „Reisebedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Last Minute Tours-Reisen in letzter Minute Flugticket- und Restplatzbörse Gesellschaft m.b.H. (FN 4788v HG Wien), Kärntnerring 15, 1010 Wien (in der Folge „Restplatzbörse“) und ihren Kunden (in der Folge „Reisender“), sofern nicht abweichende Bedingungen vereinbart werden.

Restplatzbörse kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen (auch einzelne Reiseleistung) anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Gemäß § 2 Abs 8 PRG (Pauschalreisegesetz) wird als Reisevermittler ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer verstanden, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

Veranstalter ist gemäß § 2 Abs 7 PRG ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren gemäß PRG die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt. Der Veranstalter ist für die vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung unabhängig davon verantwortlich, ob diese von ihm oder von Dritten zu erbringen sind (§ 11 Abs 1 PRG).

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem Restplatzbörse als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit Ihren Reisenden (Anm.: im Sinne des PRG) Verträge abschließt.

Die besonderen Geschäftsbedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.

Diese besonderen Geschäftsbedingungen der Leistungsträger werden den Reisenden vor Buchungsabschluss zur Kenntnis gebracht.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den die Reisenden mit Restplatzbörse als Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluss

1.1. Mit Mitteilung des Buchungsauftrages bietet der Reisende Restplatzbörse den Abschluss eines Vermittlungsvertrages für eine Unterkunft, eine Beförderung, eine sonstige touristische Leistung oder eine fremdveranstaltete Pauschalreise verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, per Telefax oder über Onlinedienste erfolgen. Der Buchungsauftrag ist für den Reisenden bindend abgegeben, sobald dieser Restplatzbörse den Buchungsauftrag kundgetan- bzw. an diese übermittelt hat. Derjenige, der die Buchung für sich oder Dritte vorgenommen hat, gibt diesen Buchungsauftrag auch für alle von ihm angeführten Dritten verbindlich ab und übernimmt mangels anderwärtiger Erklärung die Verpflichtung aus der Auftragsabteilung gegenüber Restplatzbörse.

1.2. Die Darstellung der touristischen Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchung durch den Reisenden dar.

1.3. Zum Ablauf der Buchung über einen Onlinedienst wird ausgeführt, dass der Reisende zunächst die gewünschte Reiseleistung unverbindlich auswählen kann. Erst nach anschließender Angabe der Kundendaten durch den Reisenden und durch das ausdrückliche Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Reisende die Buchung im letzten Buchungsschritt und ist der Buchungsauftrag damit verbindlich.

1.4. Mit der Annahme des Buchungsauftrages durch Restplatzbörse kommt zwischen dem Reisenden und Restplatzbörse ein Reisevermittlungsvertrag zustande. Die dem Reisenden nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer Online-Buchung elektronisch zu übersendende Bestätigung des Einganges seines Buchungsauftrages (Bestell-Eingangsbestätigung), stellt nicht bereits die Annahme des vom Reisenden übermittelten Buchungsauftrags durch Restplatzbörse dar, sondern bestätigt ausschließlich den Zugang des vom Reisenden übermittelten Buchungsauftrages an Restplatzbörse.

1.5. Restplatzbörse wird dem Reisenden, in Entsprechung des § 6 PRG, bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung stellen die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Reisenden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) und alle Informationspflichten im Sinne des PRG aufweist. Bei Buchung einer Pauschalreise unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien besteht ein Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform. Ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger.

1.6. Der Vertrag über die Reisevermittlungsleistung wird von Restplatzbörse abgespeichert und archiviert. Für den Vertragsabschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Dadurch den Reisevertragsabschluss ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reisenden.

1.7. Restplatzbörse wird im Hinblick auf ihre eigene Leistung und im Hinblick auf die von ihr vermittelten Leistungen eines Veranstalters, entsprechend des PRG, auf die gegenständlichen ARB hinweisen und auf davon abweichende Reisebedingungen welche gegebenenfalls zur Anwendung kommen nachweislich aufmerksam machen und diese abweichenden Reisebedingungen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis bringen.

1.8. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden und die Geltung der Reisebedingungen dieser dritten Unternehmen ausdrücklich vereinbart wird, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

1.9. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. Er gilt als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber Restplatzbörse (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

1.10. Bei der Buchung kann Restplatzbörse eine Servicegebühr und eine (Mindest-) Anzahlung (die Höhe der Servicegebühr und der Anzahlung wird dem Reisenden vor Buchung bekannt gegeben) verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers bei Restplatzbörse zur Zahlung fällig.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.

Restplatzbörse wird den Reisenden über die jeweiligen, darüber hinaus gehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften, informieren. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-services/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Im Übrigen ist der Reisende für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt Restplatzbörse nach Möglichkeit weitere – darüber hinausgehende - Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

 

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Restplatzbörse ist gemäß § 4 PRG verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

3.1. Die Haftung von Restplatzbörse erstreckt sich auf

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

- die einwandfreie Besorgung der Vermittlungsleistungen einschließlich der Erbringung der vollen Informationspflicht gegenüber dem Reisenden (gemäß §§ 4, 5 und 15 PRG) und der Ausfolgung des Standardinformationsblattes und aller Reisedokumente (gemäß § 6 PRG);

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Reisenden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen);

- Buchungsfehler (§ 17 PRG);

- die Erbringung der vertraglichen Reiseleistung sowie Gewährleistung und Schadenersatz bei der Vermittlung von Verträgen und Veranstaltern oder Leistungsträgern, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Restplatzbörse ist von dieser Haftung befreit, wenn sie gegenüber dem Reisenden nachweist, dass der Veranstalter seiner Verpflichtung aus dem Gesetz (gemäß §§11 bis 14 PRG) nachkommt;

3.2. Restplatzbörse haftet nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.

3.3. Restplatzbörse hat dem Reisenden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Reisenden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

3.4. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Veranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch Restplatzbörse stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Veranstalter bestätigt wurde.

 

4. Leistungsstörungen

Verletzt Restplatzbörse die ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5. Mitwirkungspflicht des Reisenden

5.1. Der Reisende hat Restplatzbörse alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

5.2. Der Reisende hat Restplatzbörse über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

5.3. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen hat der Reisende Restplatzbörse dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit diese entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob sie zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt Restplatzbörse den Vertragsrücktritt, steht Restplatzbörse ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

5.4. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch Restplatzbörse übermittelte Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese Restplatzbörse unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen (es wird auf die Gebühren gemäß Punkt 8.1.c. verwiesen).

6. Zahlung

6.1. Sofern Restplatzbörse die vermittelten touristischen Leistungen in Rechnung stellt und die darauf eingehenden Zahlungen kassiert, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des betreffenden Reiseveranstalters/Leistungsträgers. Grundlage der folgenden Regelegungen sind daher die seitens des Reiseveranstalters/Leistungsträgers zur Verfügung gestellten Informationen.

6.2. Bei allen von Restplatzbörse vermittelten Leistungen muss die Zahlung vor Reiseantritt, bzw. spätestens bei Aushändigung der Unterlagen erfolgen (dies unter Einhaltung der Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung). Ohne vorherige Bezahlung oder Bezahlung bei Abholung der Reiseunterlagen kann kein Versand oder die Aushändigung der diesbezüglichen Reiseunterlagen erfolgen. Ob und in welcher Höhe eine Anzahlung auf den Reisepreis erforderlich und wann dieser fällig ist, wird auf der Buchungsbestätigung gesondert angegeben. Die möglichen Zahlungsvarianten für jede Reise, bzw. alle sonstigen buchbaren Leistungen sind jeweils extra angeführt und können variieren.

6.3. Falls eine Bezahlung mittels Kreditkarte, bzw. mittels Einzuges per Lastschrift als mögliches Zahlungsmittel angeführt ist und vom Reisenden zur Bezahlung des Reisepreises gewählt wird, erteilt der Reisende Restplatzbörse und/oder dem Reiseveranstalter/Leistungsträger die ausdrückliche Ermächtigung, den geschuldeten Reise-/Leistungspreis über die Kreditkartennummer einzuziehen bzw. die jeweiligen Daten an den Reiseveranstalter/Leistungsträger weiterzuleiten.

6.4. Im Falle der Kreditkartenzahlung/Lastenschriftverfahren per Internet werden persönliche Daten wie Kreditkartennummer, Kontonummer, BLZ, Name und Adresse unter Verwendung der SSL-Technologie 128 Bit verschlüsselt. Es wird insoweit auf die Datenschutzerklärung der Restplatzbörse verwiesen, welche ein integrierter Bestandteil dieser Reisebedingungen ist. Vor Erhalt der vollständigen Zahlung des Reisepreises besteht für Restplatzbörse keinerlei Verpflichtung die diesbezüglichen Tickets, Gutscheine oder andere Reiseunterlagen zuzustellen. Der Reisende bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, seinen vertraglichen Verpflichtungen aus gegenständlichem Vermittlungs- bzw. Veranstaltungsvertrag zu erfüllen.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Reisevertrag), den die Reisenden mit Restplatzbörse als Veranstalter oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen Restplatzbörse die Vermittlerpflichten sinngemäß.

1. Buchung/Vertragsabschluss

1.1. Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen werden von Restplatzbörse umgehend schriftlich bestätigt. Nach fixer Buchung der vom Reisenden mittels Buchungsauftrag gewünschten Reiseleistungen, wird diesem gemäß gesetzlichen Bestimmungen bei, oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) von Restplatzbörse übermittelt.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Der Reisende kann gemäß § 7 Abs 1 PRG den Reisevertrag auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Vertragsbedingungen erfüllt. Der Reisende muss bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise Restplatzbörse direkt oder dem Vermittler die beabsichtigte Übertragung schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Überträger und Erwerber haften Restplatzbörse als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises, sowie für durch die Übertragung zusätzlich entstandenen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, soweit diese tatsächlich angefallen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Wechsel in der Person des Reisenden jedenfalls eine von Restplatzbörse gesondert bekannt zu gebende Umbuchungsgebühr anfällt, welche sich aus dem zusätzlich anfallenden Aufwand und den zusätzlichen Kosten zusammensetzt.

3. Umbuchung

Auf Wunsch des Reisenden nimmt Restplatzbörse, soweit durchführbar, bis 7 Tage vor Reise-/Leistungsbeginn eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchung gelten unter anderem zB Änderungen des Reisezeitraums, des Reiseziels, einzelner Leistungsträger (Unterkunft, Beförderung). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer derartigen Umbuchung jedenfalls eine von Restplatzbörse gesondert bekannt zu gebende Umbuchungsgebühr anfällt, welche sich aus dem zusätzlich anfallenden Aufwand und den zusätzlichen Kosten zusammensetzt.

4. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

4.1. Über die, auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (gemäß §§ 4, 5 und 15 PRG) hinaus, informiert Restplatzbörse in ausreichender Weise über die von ihr angebotene Leistung. Die Leistungsbeschreibungen im, zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt, sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4.2. Restplatzbörse stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes /Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.

 

5. Reisen mit besonderen Risken/allgemeines Lebensrisiko

5.1. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter, Sport- und andere Ferienaktivitäten) haftet Restplatzbörse nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb des Pflichtenbereiches von Restplatzbörse geschieht. Für Unfälle bei Expeditionen, Sportveranstaltungen und sonstigen Ferienaktivitäten haftet Restplatzbörse nur, wenn sie ein Verschulden trifft.

5.2. Unberührt bleibt die Verpflichtung von Restplatzbörse, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5.3. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind Restplatzbörse nicht zuzurechnen.

5.4. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

 

6. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

6.1. Gewährleistung

Der Reisende hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 11 und 12 PRG, soweit die Vertragswidrigkeit nicht dem Reisenden zuzurechnen ist.

Sofern eine vertraglich vereinbarte Reiseleistung nicht oder nur mangelhaft erbracht werden kann, hat Restplatzbörse die Vertragswidrigkeit gemäß § 11 Abs 3 PRG zu beheben (verbessern), es sei denn, es ist unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Erst wenn die Behebung (Verbesserung) der Vertragswidrigkeit fehlschlägt oder aufgrund oben genannter Gründe nicht möglich ist, stehen dem Reisenden die Abhilferechte gemäß § 11 Abs 4 bis Abs 8 PRG zu.

Zur Behebung des Mangels muss der Reisende Restplatzbörse eine angemessene Frist setzen. Eine Fristsetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Restplatzbörse sich weigert die Vertragswidrigkeit zu beheben oder wenn unverzüglich Abhilfe notwendig ist.

6.2. Schadenersatz/Haftung

Der Reisende hat gemäß § 12 Abs 2 PRG gegenüber Restplatzbörse einen Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge einer Vertragswidrigkeit erlitten hat. Voraussetzung dafür ist, dass Restplatzbörse oder seine Gehilfen schuldhaft die Restplatzbörse aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, verletzt. Sofern eine erhebliche Vertragswidrigkeit vorliegt, hat der Reisende außerdem Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude.

Sofern Restplatzbörse für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet sie - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn sie nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Kein Schadenersatzanspruch des Reisenden besteht, wenn Restplatzbörse nachweisen kann, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist, oder einem an der Erbringung der Reiseleistung unbeteiligten Dritten zuzurechnen ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war, oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Weiters besteht kein Schadenersatzanspruch des Reisenden, wenn eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, gegeben ist.

Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet Restplatzbörse nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.

Restplatzbörse haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihr zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. Restplatzbörse nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft Restplatzbörse keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer sie hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

Es wird daher dem Reisenden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

6.3. Mitteilung von Mängeln

Der Reisende hat jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann direkt an Restplatzbörse, einen Repräsentanten von Restplatzbörse vor Ort (sofern ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist) oder an den Vermittler erfolgen. Wenn der Reisende diese Mitteilung unterlässt, kann dieses Versäumnis bei der Festlegung eines dem Reisenden zustehenden Schadenersatzes als Mitverschulden berücksichtigt werden und daher dessen Schadenersatzansprüche schmälern. Restplatzbörse muss den Reisenden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.

Restplatzbörse haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

7. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt bei Restplatzbörse oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Rücktritt des Reisenden vor Antritt der Reise

Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Restplatzbörse und/oder dem Vermittler zu erklären. Dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Reisende, ohne dass Restplatzbörse gegen ihn Ansprüche erhebt, auch zurücktreten:

  • Sofern Restplatzbörse gemäß § 9 PRG verpflichtet ist, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach § 4 Abs 1 Z 1 PRG erheblich zu ändern, oder die besonderen Vorgaben des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG nicht erfüllen kann, oder den Gesamtpreis der Pauschalreise nach § 8 PRG um mehr als 8 vH erhöht, so hat Restplatzbörse entweder direkt oder im Wege des Vermittlers dem Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich die Vertragsänderung zu erklären und ihm innerhalb einer angemessenen Frist die bestehende Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder der vorgeschlagenen Vertragsänderung zuzustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Erklärung muss der Reisende ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG).
  • Sofern Restplatzbörse ein Verschulden am Eintritt des den Reisenden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist Restplatzbörse diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß § 9 Abs 2 PRG kann sich der Reisende mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, sofern Restplatzbörse dies anbietet.

Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrages oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Neben dem Anspruch auf Wahlrecht (Zustimmung zur Änderung oder Vertragsrücktritt) steht dem Reisenden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des Punkt 8.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Tritt der Reisende vor Beginn der Pauschalreise zurück, bzw. tritt er die Pauschalreise oder die gebuchte Einzelleistung nicht an, so kann Restplatzbörse die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung verlangen, soweit

  • der Rücktritt nicht von Restplatzbörse zu vertreten ist,
  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Restplatzbörse unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart, sowie den ersparten Aufwendungen, den allenfalls zu erwartenden Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen sowie der tatsächlich zu leistenden Zahlungen an die jeweiligen Leistungsträger. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Reisende ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................65%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......................................85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................30%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......................................45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

Der Reisende (Auftraggeber) kann jederzeit Restplatzbörse direkt oder dem Vermittler, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

zu tun.

Restplatzbörse ist berechtigt für jeden Fall der nachträglichen Änderung einer Buchung (z.B. Umbuchung, Rückerstattung, Namensänderung etc.) eine Bearbeitungsgebühr pro Person wie folgt zu erheben:

1. Pauschalreisen:......€ 25,- pro Person

2. Linienflüge:.............€ 40,- pro Person

3. Mietwagen:.............€ 25,-

Diese Gebühr beinhaltet nicht etwaige Kosten, die zugleich vom jeweiligen Leistungserbringer für den Änderungswunsch erhoben werden.

Im Falle einer vom Reisenden verschuldeten fehlgeschlagenen Kreditkartenbuchung wird seitens der Restplatzbörse, sofern es zu einer Buchung mit derselben oder einer anderen Kreditkarte oder einem anderen Zahlungsmittel kommt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro für den dadurch verursachten Mehraufwand berechnet.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

8.2. Rücktritt von Restplatzbörse vor Antritt der Reise

Restplatzbörse wird von der Vertragserfüllung befreit,

  1. wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
  • bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
  • bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
  • bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft Restplatzbörse an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.

b) wenn Restplatzbörse aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und ihre Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht.

c) in den Fällen lit a) und lit b) erhält der Reisende alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge unverzüglich, jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurück. Das Wahlrecht gemäß 8.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. Eine zusätzliche Entschädigung hat Restplatzbörse jedoch nicht zu leisten.

8.3. Rücktritt von Restplatzbörse nach Antritt der Reise

Zusätzlich zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten, wird Restplatzbörse von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, Restplatzbörse gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

9. Änderungen des Vertrages

9.1. Preisänderungen

Restplatzbörse behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von ihrem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich

  • die Änderung des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoffen oder anderen Energiequellen,
  • die Änderung der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die durch Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landgebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder
  • die Änderung der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsbestätigung vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Reisenden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein Rücktritt des Reisenden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 8.1.a.).

9.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

Bei Änderungen, die Restplatzbörse zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 6 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat Restplatzbörse dem Reisenden ohne Mehrkosten für diesen angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind. Dies gilt auch wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat Restplatzbörse ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist Restplatzbörse verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

10. Versicherung

10.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

10.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

 

11. Personen mit eingeschränkter Mobilität

11.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb bei Restplatzbörse nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist.

11.2. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).  Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.

11.3. Restplatzbörse kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern Restplatzbörse und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.

11.4. Restplatzbörse und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, Restplatzbörse ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch Restplatzbörse und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

12. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, Ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

13. Bezahlung

13.1. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 5 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das von Restplatzbörse, bzw. vom Vermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

13.2. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das von Restplatzbörse, bzw. vom Vermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

13.3. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung nach Punkt 13.1. oder 13.2. behält sich Restplatzbörse nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinaus gehenden Schadenersatz anzusprechen.

13.4. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), Restplatzbörse von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

14. Spezielle Bedingungen im Fernabsatz (Online-Geschäft)

14.1. Die Vertragsdaten werden zur Fakturierung gespeichert und dem Reisenden in Form einer Buchungsbestätigung übermittelt.

14.2. Erfüllungsort für alle Geschäfte ist Wien.

14.3. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

14.4. Die Verrechnung erfolgt in Euro (€).

14.5. Als Zustell- / Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (zB e-mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

14.6. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am Wohnsitz des Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar.

15. Allgemeines/Insolvenzabsicherung

15.1. Kundengelder bei Pauschalreisen der Restplatzbörse sind unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt maximal 20% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwanzig Tage vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinaus gehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden. Anzahlungen bzw. Restzahlungen sind nur in dem Umfang abgesichert, in dem der Reiseveranstalter zu deren Entgegennahme berechtigt ist. Die Absicherungssumme wird vorrangig zur Befriedigung von vorschriftsmäßig entgegengenommen Zahlungen verwendet.

Versicherer und Abwickler:

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Für die Insolvenzabsicherung liegt eine Bankgarantie der Erste Group Bank AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, vor. Die Reisenden können den Abwickler call us Assistance International GmbH, Waschhausgasse 2, 1020 Wien, +43 (1) 31670-897, +43 (1) 31670-70897 Fax, kuoni@call-us.com, kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz verweigert werden. Ansprüche sind nur dann zu befriedigen, wenn Reisende diese innerhalb von acht Wochen nach Eintritt der Insolvenz gemäß Pauschalreiseverordnung (PRV) angemeldet haben.

15.2. Hinweis: Wir behalten uns vor, Kundengespräche mit unserem Callcenter zur Qualitätskontrolle bzw. zur Mitarbeiterausbildung aufzuzeichnen.

15.3. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass in den Übersichtsseiten Sujetbilder gezeigt werden, die nicht das Hotel darstellen.

15.4. Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen bzw. deren Nichtigkeit, führen nicht zur Ungültigkeit der gesamten Reisebedingungen und werden diese davon nicht berührt. Die Unwirksamkeit des vermittelten Reisevertrages rührt auch nicht den Vermittlungsvertrags mit Restplatzbörse.

15.5. Restplatzbörse ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.

15.6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesen Reisebedingungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

16. Datenschutz

Die hier aufgeführten Informationen betreffend Datenschutz sind lediglich ein Auszug aus unserer Datenschutzerklärung und dienen der besseren Übersicht. Die vollständige Version, welche Bestandteil unserer Reisebeingungen ist, finden Sie hier: Datenschutzerklärung lesen

Restplatzbörse speichert und bearbeitet die Sie und Ihre Mitreisenden betreffende personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage

  • Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO;
  • im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO;
  • zur Vertragserfüllung bzw zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO;
  • unseres berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO

Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen. Die Einwilligung zur Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke kann jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen werden. Im Falle dass wir Ihre Daten zu Marketingzwecken aufgrund unseres berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO verarbeiten, können Sie dagegen jederzeit Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO einlegen.

Zum Zweck der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister (Buchungsplattformen, Veranstalter, Fluglinien, Hotels, Bewertungsplattformen, Bezahlplattformen, Versicherungen, etc.) weiterzugeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in Abhängigkeit von der Reise, vom Reiseveranstalter und der Zieldestinationen, personenbezogene Daten den europäischen Wirtschaftsraum verlassen können und es uns nicht möglich ist, für Empfänger der Sie und Ihre Reisebegleiter betreffenden personenbezogenen Daten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums die notwendigen Garantien im Sinne der DSGVO hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuholen.

Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an Restplatzbörse weitergibt hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse datenschutz@restplatzboerse.at

Der Kunde erklärt sich mit der unverschlüsselten Kommunikation per E-Mail, wie z.B. dem Versand von Buchungsunterlagen oder der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten (sowie die der weiteren Reiseteilnehmer) an unsere Partner, einverstanden.

 

Last Minute Tours - Reisen in letzter Minute Flugticket- und Restplatzbörse Ges.m.b.H.
Rechtsform: GmbH
Firmensitz: Kärntner Ring 15 / 2. Stock, A-1010 Wien
Kammerzugehörigkeit: Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, Fachgruppe Reisebüros
Firmenbuch-Nr.: FN: 47884 v
Firmenbuchgericht: HG Wien
UID-Nr.: FN: ATU53319207
Aufsichtsbehörde: Magistratisches Bezirksamt 1010 Wien
Eintragsnummer im Reiseveranstalterverzeichnis 1998/0272
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
Geschäftsführung: Mag. Franz Pech, Mag. Helmut Schönbacher
Unternehmensgegenstand: Vermittlung von Urlaubsreisen, Flügen und Hotels weltweit
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Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001. 

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

 - der vermittelten Reiseveranstalter,

- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)und

- der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

 A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluß

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................65%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......................................85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................30%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......................................45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

zu tun.

Wir sind berechtigt für jeden Fall der nachträglichen Änderung einer Buchung (z.B. Umbuchung, Stornierung, Rückerstattung, Namensänderung etc.) eine Bearbeitungsgebühr wie folgt zu erheben:

1. Pauschalreisen:......€ 25,- pro Perpson

2. Linienflüge:.............€ 40,- pro Person

3. Mietwagen:.............€ 25,-

Diese Gebühr beinhaltet nicht etwaige Kosten, die zugleich vom jeweiligen Leistungserbringer für den Änderungswunsch erhoben werden.

Im Falle einer von Ihnen verschuldeten fehlgeschlagenen Kreditkartenbuchung wird seitens der Last Minute Tours - Reisen in letzter Minute Flugticket- und Restplatzbörse Ges.m.b.H., sofern es zu einer Buchung mit derselben oder einer anderen Kreditkarte oder einem anderen Zahlungsmittel kommt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro für den dadurch verursachten Mehraufwand berechnet.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

11. Urlaubsgarantie

Mit Bezug auf §7 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung sowie für das Ergänzungsblatt zur Reisebestätigung gemäß § 7 Abs. 6 RSV erlauben wir uns, folgendes bekannt zu geben: Die Last Minute Tours GmbH. mit der Eintragungsnummer 2012/0035 im Veranstalterverzeichnis des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen der Last Minute Tours GmbH. unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt maximal 20% des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden. Anzahlungen bzw. Restzahlungen sind nur in dem Umfang abgesichert, in dem der Reiseveranstalter zu deren Entgegennahme berechtigt ist. Die Absicherungssumme wird vorrangig zur Befriedigung von vorschriftsmäßig entgegengenommen Zahlungen verwendet.

Versicherer und Abwickler: Mondial Assistance Reiseversicherungen, Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 25-27, 1120 Wien, e-mail: service.at(at)allianz-assistance.at, Tel. +43/1/525 03 0, Fax +43/1/525 03 999. Wir nehmen an keiner Versicherungsgemeinschaft teil und haben daher eine Bankgarantie bei der Erste Bank abgeschlossen.

Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer allfälligen Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

Callcenter Tel-Nr. 0991 / 2967 67136

Hinweis: Wir behalten uns vor, Kundengespräche mit unserem Callcenter zur Qualitätskontrolle bzw. zur Mitarbeiterausbildung aufzuzeichnen.

Hinweis: Wir weisen darauf hin, daß in den Übersichtsseiten Sujetbilder gezeigt werden, die nicht das Hotel darstellen.

C. Datenschutz

Die hier aufgeführten Informationen betreffend Datenschutz sind lediglich ein Auszug aus unserer Datenschutzerklärung und dienen der besseren Übersicht. Die vollständige Version, welche Bestandteil unserer AGB ist, finden Sie hier: Datenschutzerklärung lesen

Last Minute Tours - Reisen in letzter Minute Flugticket - und Restplatzbörse Ges.m.b.H. (in Folge als Restplatzbörse bezeichnet) speichert und bearbeitet die Sie und Ihre Mitreisenden betreffende personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage

  • Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO;
  • im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO;
  • zur Vertragserfüllung bzw zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO;
  • unseres berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO

Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen. Die Einwilligung zur Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke kann jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen werden. Im Falle dass wir Ihre Daten zu Marketingzwecken aufgrund unseres berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO verarbeiten, können Sie dagegen jederzeit Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO einlegen.

Zum Zweck der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister (Buchungsplattformen, Veranstalter, Fluglinien, Hotels, Bewertungsplattformen, Bezahlplattformen, Versicherungen, etc.) weiterzugeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in Abhängigkeit von der Reise, vom Reiseveranstalter und der Zieldestinationen, personenbezogene Daten den europäischen Wirtschaftsraum verlassen können und es uns nicht möglich ist, für Empfänger der Sie und Ihre Reisebegleiter betreffenden personenbezogenen Daten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums die notwendigen Garantien im Sinne der DSGVO hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuholen.

Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die RESTPLATZBÖRSE weitergibt hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse datenschutz@restplatzboerse.com

Der Kunde erklärt sich mit der unverschlüsselten Kommunikation per E-Mail, wie z.B. dem Versand von Buchungsunterlagen oder der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten (sowie die der weiteren Reiseteilnehmer) an unsere Partner, einverstanden.